Auf dem Wasser

Berlins Seen und Flüssen laden geradezu ein zu einer ausgiebigen Bootstour. Doch wer auf den Wasserstraßen der Hauptstadt unbeschwert fahren möchte, muss sich an die dort geltenden Regeln und Bestimmungen halten.

Jeder    Verkehrsteilnehmer   sollte   sich  so  zu  verhalten,  dass  die  Sicherheit  und  Leichtigkeit  des  Schiffsverkehrs       gewährleistet       sind  und  dass  kein  anderer  geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Verkehrsvorschriften  für  das  Befahren   der   Bundeswasserstraßen und der schiffbaren Landesgewässer  in Berlin regeln die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung  sowie  die Landesschifffahrtsordung.

Wer auf Berlins Gewässern ein Sport- oder Freizeitfahrzeug führen  will, bedarf  einer  Fahrerlaubnis. ausgenommen davon sind nur Motorboote mit einer Leistung unter 15 PS.

Das Führen von Segelsurfbrettern und anderen muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen ist erlaubnisfrei. Für Segelboote über drei Quadratmeter Segelfläche, ist auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin und Brandenburg der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Segel erforderlich.

Alkohol und Drogen

Wer   infolge   körperlicher   oder   geistiger  Mängel  oder  des  Genusses  von   Alkohol   oder   anderer   berauschender  Mittel  in  der  sicheren  Führung  des  Fahrzeuges  behindert  ist,  darf  ein  Fahrzeug  nicht  führen.  Die  Promillegrenze  ist  dem  Straßenverkehr  gleichgestellt,  das  heißt:  Ab  1,1  Promille Alkohol im Blut besteht absolute Fahruntüchtigkeit und der Bootsführer  muss  sich  wegen  Trunkenheit  im  Schiffsverkehr  gem.  §  316  StGB  verantworten. Im  Falle  eines  Unfalls,  von  Ausfallerscheinungen    infolge    Alkoholge-nusses  oder  einer  grob  verkehrswidrigen Fahrweise wird schon bei einer Grenze  ab  0,3  Promille  Alkohol  im  Blut  ein  Strafverfahren  wegen  Gefährdung  des  Schiffsverkehrs  gem.  § 315a eingeleitet. Ab  0,5  Promille  Alkohol  im  Blut  begeht der Bootsführer eine Ordnungs-widrigkeit.

Gegenseitiges Verhalten von Klein- und anderen Fahrzeugen

Auf  Strecken  mit  starkem  Schiffsverkehr,  vor  Badeufern  und  Zeltplätzen sowie  in  der  Nähe  von  erkennbar  ausgelegten   Angel-   und   sonstigen   Fischereigeräten    dürfen    Kleinfahrzeuge  mit  Maschinenantrieb  nur  so  schnell  fahren,  dass  ihre  Steuerfähigkeit  gewahrt  bleibt.  Jedes  behindernde  oder  belästigende  Umfahren  anderer Fahrzeuge oder das Umherfahren in der Nähe von Fischfang-  geräten ist verboten. Beim    Vorbeifahren    an    Personen    muss der Abstand so groß sein, dass sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung  nicht  gefährdet  oder  mehr  als  nach  den  Umständen  unvermeidbar  belästigt werden.

Höchstgeschwindigkeit

 In der Regel liegt die Höchstgeschwindigkeit auf Berlins Wasserstraßen bei zwölf Kilometern pro Stunde. Nur auf dem Müggelsee sind innerhalb der Fahrrinne 25 Kilometer pro Stunde erlaubt. Auf vielen Kanälen und anderen schmalen Wasserstraßen liegt die dort gültige Höchstgeschwindigkeit unter zwölf Kilometer pro Stunde.

Sondergestimmung für die Berliner Innenstadt

Die Spree – die im Fachjargon hier „Spree-Oder-Wasserstraße“ heißt – darf zwischen Oberbaumbrücke und Kanzleramtssteg nicht von sogenannten Kleinfahrzeugen befahren werden, die keinen Motor oder weniger als 15 PS haben und deren Käpt’n keinen Sportbootführerschein hat. Der ist sonst erst bei mehr als 15 PS vorgeschrieben.

Für den Bereich zwischen Mühlendammschleuse und der Lessingbrücke in Moabit gilt von Anfang April bis Ende Oktober außerdem zwischen 10.30 und 19 Uhr Funkpflicht. Dazu muss nicht nur ein betriebsbereites UKW-Sprechfunkgerät an Bord sein, sondern auch eine Person mit „Sprechfunkzeugnis“.

Die Vorschriften sollen die Unfallgefahr verringern, die sich aus dem kurvigen Verlauf der innerstädtischen Spree in Kombination mit baubedingten Engstellen und starkem Verkehr der Berufsschifffahrt ergibt.

Weitere Regeln für den Landwehrkanal

Der Landwehrkanal ist Einbahnstraße stromabwärts, also von Kreuzberg Richtung Charlottenburg. Ausgenommen von dieser Regelung sind Boote ohne Motor oder mit höchstens fünf PS, die aber auch keine anderen Kleinfahrzeuge schleppen dürfen. Eine Schlauchbootkette ist also ebenso verboten wie eine zum Transit verbundene Paddelsportgruppe. Außerdem gilt im Landwehrkanal eine Höchstgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde.

Generell gilt ein Befahrungsverbot (BSK) in dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal auf seiner gesamten Länge zwischen Humbolthain am Hauptbahnhof und Westhafen für alle Sportboote.

Touren

Von Lichtenberg nach Neukölln

Diese Tour führt zum einzigen Ruderclub Neuköllns der ein beliebter Halt für viele abenteuerliche Wasserwanderer ist, die den langen Weg quer durch die Stadt nicht fürchten. Die hier beschriebene Tour ist allerdings mit 19 km gut zu bewältigen.

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Von Spandau bis zur Insel Imchen

Auf dieser Tour lernt man viele Schätze Spandaus kennen und von denen gibt es mehr als man denkt. Entweder ist diese Tour Teil einer Mehrtages-Tour oder man fährt die gleiche Strecke zurück und es wird trotzdem kein bisschen langweilig.

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Einmal Quer durch Berlin

Von all den urbanen Abenteuern, die man in den drei großen Kanustädten Deutschlands – dies sind neben Berlin noch Leipzig und Hamburg – erleben kann, gehört die Tour quer durch die Hauptstadt zu den interessantesten und abwechslungsreichsten Touren durch ein verzweigtes System aus natürlichen Flussläufen und Kanälen.

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Was ist die “Gelbe Welle”?

  • Die „Gelbe Welle“ ist ein Hinweisschild mit hohem Wiedererkennungswert, das im gesamten Bundesgebiet vertrieben wird.

  • Ein Zeichen, das in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt und der Wasserschutzpolizei entwickelt wurde.

  • Das Zeichen der „Gelben Welle“ ersetzt nicht das amtliche „P“ und bedingt keine rechtliche Grundlage. Es kennzeichnet vielmehr unterschiedliche privatrechtliche Angebote der Unternehmen und Vereine.

  • Eine Ausnahme bilden kommunale Sportbootliegestellen, die mit dem amtlichen „P“ gekennzeichnet sind. Bei diesen ist die zusätzliche Kennzeichnung mit der „Gelben Welle“ von Vorteil.

  • Das Schild der „Gelbe Welle“ besteht aus verschiedenen Einzel-Modulen, die über zwei Schienen miteinander in Verbindung sind. Jedes Element ist kleiner als 1m2 und daher nicht genehmigungspflichtig.