Berlins Seen und Flüssen laden geradezu ein zu einer ausgiebigen Bootstour. Doch wer auf den Wasserstraßen der Hauptstadt unbeschwert fahren möchte, muss sich an die dort geltenden Regeln und Bestimmungen halten.
Jeder Verkehrsteilnehmer sollte sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gewährleistet sind und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Verkehrsvorschriften für das Befahren der Bundeswasserstraßen und der schiffbaren Landesgewässer in Berlin regeln die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sowie die Landesschifffahrtsordung.
Wer auf Berlins Gewässern ein Sport- oder Freizeitfahrzeug führen will, bedarf einer Fahrerlaubnis. ausgenommen davon sind nur Motorboote mit einer Leistung unter 15 PS.
Das Führen von Segelsurfbrettern und anderen muskelkraftbetriebenen Fahrzeugen ist erlaubnisfrei. Für Segelboote über drei Quadratmeter Segelfläche, ist auf bestimmten Binnenschifffahrtsstraßen in Berlin und Brandenburg der Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit der Antriebsart Segel erforderlich.
Alkohol und Drogen
Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel oder des Genusses von Alkohol oder anderer berauschender Mittel in der sicheren Führung des Fahrzeuges behindert ist, darf ein Fahrzeug nicht führen. Die Promillegrenze ist dem Straßenverkehr gleichgestellt, das heißt: Ab 1,1 Promille Alkohol im Blut besteht absolute Fahruntüchtigkeit und der Bootsführer muss sich wegen Trunkenheit im Schiffsverkehr gem. § 316 StGB verantworten. Im Falle eines Unfalls, von Ausfallerscheinungen infolge Alkoholge-nusses oder einer grob verkehrswidrigen Fahrweise wird schon bei einer Grenze ab 0,3 Promille Alkohol im Blut ein Strafverfahren wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs gem. § 315a eingeleitet. Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut begeht der Bootsführer eine Ordnungs-widrigkeit.
Gegenseitiges Verhalten von Klein- und anderen Fahrzeugen
Auf Strecken mit starkem Schiffsverkehr, vor Badeufern und Zeltplätzen sowie in der Nähe von erkennbar ausgelegten Angel- und sonstigen Fischereigeräten dürfen Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb nur so schnell fahren, dass ihre Steuerfähigkeit gewahrt bleibt. Jedes behindernde oder belästigende Umfahren anderer Fahrzeuge oder das Umherfahren in der Nähe von Fischfang- geräten ist verboten. Beim Vorbeifahren an Personen muss der Abstand so groß sein, dass sie durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.
Höchstgeschwindigkeit
In der Regel liegt die Höchstgeschwindigkeit auf Berlins Wasserstraßen bei zwölf Kilometern pro Stunde. Nur auf dem Müggelsee sind innerhalb der Fahrrinne 25 Kilometer pro Stunde erlaubt. Auf vielen Kanälen und anderen schmalen Wasserstraßen liegt die dort gültige Höchstgeschwindigkeit unter zwölf Kilometer pro Stunde.
Sondergestimmung für die Berliner Innenstadt
Die Spree – die im Fachjargon hier „Spree-Oder-Wasserstraße“ heißt – darf zwischen Oberbaumbrücke und Kanzleramtssteg nicht von sogenannten Kleinfahrzeugen befahren werden, die keinen Motor oder weniger als 15 PS haben und deren Käpt’n keinen Sportbootführerschein hat. Der ist sonst erst bei mehr als 15 PS vorgeschrieben.
Für den Bereich zwischen Mühlendammschleuse und der Lessingbrücke in Moabit gilt von Anfang April bis Ende Oktober außerdem zwischen 10.30 und 19 Uhr Funkpflicht. Dazu muss nicht nur ein betriebsbereites UKW-Sprechfunkgerät an Bord sein, sondern auch eine Person mit „Sprechfunkzeugnis“.
Die Vorschriften sollen die Unfallgefahr verringern, die sich aus dem kurvigen Verlauf der innerstädtischen Spree in Kombination mit baubedingten Engstellen und starkem Verkehr der Berufsschifffahrt ergibt.
Weitere Regeln für den Landwehrkanal
Der Landwehrkanal ist Einbahnstraße stromabwärts, also von Kreuzberg Richtung Charlottenburg. Ausgenommen von dieser Regelung sind Boote ohne Motor oder mit höchstens fünf PS, die aber auch keine anderen Kleinfahrzeuge schleppen dürfen. Eine Schlauchbootkette ist also ebenso verboten wie eine zum Transit verbundene Paddelsportgruppe. Außerdem gilt im Landwehrkanal eine Höchstgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde.
Generell gilt ein Befahrungsverbot (BSK) in dem Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal auf seiner gesamten Länge zwischen Humbolthain am Hauptbahnhof und Westhafen für alle Sportboote.